CsC Ostseegras e.V.

Daten und Datenschutz des Osteegras e.V. Wismar

(1)

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördliche Auflagen notwendig wird.

(2)

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.

(3)

Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(4)

BDSG

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten könnte auch unter den Anwendungsbereich des 3. Teils des BDSG (§§ 45 ff.) BDSG fallen. Der Anwendungsbereich der §§ 45 ff. BDSG ist gem. § 45 S. 1 BDSG eröffnet, wenn die personenbezogenen Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten verarbeitet werden.

(5)

Die Anbauvereinigung hat Namen und Vornamen sowie das Geburtsjahr der Mitglieder zu dokumentieren, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten sowie den Tag der Weitergabe. Anhand der Mitgliederliste kann die zuständige Behörde somit Weitergabemengen einzelnen Mitgliedern zuordnen und überprüfen, ob die Vorgaben zu Mengenbegrenzungen sowie zum THC-Gehalt bei Weitergabe an Heranwachsende eingehalten werden.“

Die Erhebung personenbezogener Daten ist gerechtfertigt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Jugend- und Gesundheitsschutz wirksam überwachen zu können. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind und dürfen Daten ihrer Mitglieder außer an die Überwachungsbehörden nicht an Dritte weitergeben (vgl. Absatz 2)

Zum Zweck der Datenerhebung findet sich in der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG folgendes:

„Die Anbauvereinigung hat Namen und Vornamen sowie das Geburtsjahr der Mitglieder zu dokumentieren, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten sowie den Tag der Weitergabe. Anhand der Mitgliederliste kann die zuständige Behörde somit Weitergabemengen einzelnen Mitgliedern zuordnen und überprüfen, ob die Vorgaben zu Mengenbegrenzungen sowie zum THC-Gehalt bei Weitergabe an Heranwachsende eingehalten werden.“

Die Erhebung personenbezogener Daten ist gerechtfertigt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Jugend- und Gesundheitsschutz wirksam überwachen zu können. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind und dürfen Daten ihrer Mitglieder außer an die Überwachungsbehörden nicht an Dritte weitergeben (vgl. Absatz 2).

Demnach liegt der Zweck der Datenerhebung in der Überprüfung, ob die Mengenbegrenzungen und die Reglementierungen in Bezug von Alter und THC-Gehalt bei der Weitergabe von Cannabis an die einzelnen Mitglieder des CSC eingehalten werden.   

Das gewählte Mittel müsste erforderlich sein um den angestrebten Zweck zu erreichen. Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt. 

Anmerkung: Im Grunde ist das verwendete Mittel nicht einmal geeignet den anstrebten Zweck zu erreichen, denn es soll lediglich das Geburtsjahr durch die Behörde erhoben werden. Es stellt sich die Frage, wie damit die Reglementierung des THC-Gehalts für bestimmte Altersgruppen überprüft werden soll.

Beispiel:

Mitglied #1 wird am 01.01.2025 21 Jahre alt und unterliegt dann nicht mehr der Reglementierung des THC-Gehalts.

Die Behörde erhält folgende Daten:

Name: Mitglied #1 Otto

Abgabemenge: 50g

THC-Gehalt: 20%

Geburtsjahr: 2003